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POLIZEIKONTROLLE
- WAS TUN?
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An dieser Stelle möchten wir Dir einen groben Überblick über Deine Rechte und Verhaltensspielräume im Umgang mit Polizei und Justiz geben.
Die
Polizei darf verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen, bei
denen sie in ihrem Handlungsspielraum beschränkt ist:
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Feststellung der Personalien (was genau dazu gehört, siehe nächster Absatz)
- das übliche Prozedere bei Verkehrskontrollen (TÜV + ASU, Verbandskasten
+ Warndreieck etc.)
- Wenn Du Dich nicht ausweisen kannst, kann eine Identitätsfeststellung
mit diversen Maßnahmen (Durchsuchen, vorläufiges Festhalten) folgen.
Du kannst Dir also viel Ärger ersparen, wenn Du einen gültigen
Ausweis (oder Reisepass) dabei hast. Allerdings gibt es in der
BRD keine Pflicht, immer ein Personaldokument mit sich zu führen.
Jeder weiteren Maßnahme muss ein Anfangsverdacht vorausgehen,
nach dem Du Dich höflich, aber bestimmt erkundigen solltest, wenn
er Dir nicht von selbst genannt wird. Die BeamtInnen sind verpflichtet,
Dir den Grund für jede weitere Maßnahme zu nennen!
Umgang
mit den BeamtInnen:
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Egal was Dir durch den Kopf geht, bleibe ruhig und höflich. Ein
respektvolles Auftreten wissen die BeamtInnen zu schätzen und
es hilft ihnen eventuell, gewisse Verdachtsmomente zu übersehen.
Beleidigungen und Wortgefechte mit den BeamtInnen tragen
nichts zur Klärung bei und können u.U. teuer werden. Ausfälligkeiten und eine freche Klappe könnten evtl. auch als Anfangsverdacht für Drogenkonsum gewertet werden.
- Gib ausschließlich Auskunft über Deine Person: Name,
Vorname (ggf. Geburtsname), Geburtsdatum und -ort, Meldeadresse,
Familienstand und Staatsangehörigkeit sowie die Berufsbezeichnung
(StudentIn, Angestellte/r o.ä.). Beim Grenzübertritt musst Du
zusätzlich Ziel und Zweck (Urlaub, Freund besuchen etc.) der Reise
angeben. Mehr nicht! - Ansonsten gilt: Schweigen, Zuhören,
Sehen.
- Gegen PolizistInnen, die über ihr Ziel hinaus schießen oder Dienstvorschriften
missachten, hast Du die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bis hin zur Strafanzeige. Deshalb solltest Du Dir in solchen Fällen
die Dienstnummer, den Namen und die Dienststelle des Beamten oder der Beamtin
schriftlich aushändigen lassen oder notieren! Ebenso kann ein
Gedächtnisprotokoll von Dir und anwesenden ZeugInnen im Nachhinein
sehr sinnvoll sein.
- Wenn Du nach einer Personenkontrolle unterschreiben sollst, was alles bei Dir gefunden wurde, kannst Du diese Unterschrift verweigern, da Du keine Mitwirkungspflicht bei der Beweisaufnahme gegen Dich und Deine Person hast.
Kommt
es zu einer vorläufigen Festnahme,
solltest Du folgendes beachten:
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Eine vorläufige Festnahme ist maximal bis 24 Uhr des Folgetages zulässig!
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Verlange auf dem Revier, dass Du sofort einen Anwalt oder
eine Anwältin (Adresse immer in der Tasche haben) und eine angehörige Person
verständigen kannst, was Dir nicht verweigert werden darf!
- Auch hier gilt: keine Angaben zur Sache machen! Die Polizei
neigt dazu, den Moment der Überraschung auszunutzen und Dich bei
der ersten Vernehmung zu überführen. Schädige Dich niemals selbst,
indem Du eventuellen Konsum freiwillig eingestehst..
- Lass Dich von diversen Einschüchterungsversuchen nicht beeindrucken.
Verweigere höflich, aber bestimmt jegliche Mitwirkung! Die
Polizei trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit
oder Unzulässigkeit ihrer Maßnahmen und kann Deine Mitwirkung
nicht erzwingen.
- Führe keine lockeren, informativen Gespräche. Unterschreibe
nichts, was Du nicht verstehst, womit Du nicht einverstanden
bist oder was deine Schuld beweisen könnte.
- Lass Dir jede Maßnahme von den BeamtInnen schriftlich bestätigen, bei Verletzungen/Krankheit
verlange einen Arzt oder eine Ärztin und von ihm oder ihr ein schriftliches
Attest.
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Nach Deiner Freilassung solltest Du sofort ein Gedächtnisprotokoll
anfertigen.
- Solltest Du erkennungsdienstlich behandelt werden
(Fotos, Fingerabdrücke u.ä.), lege sofort Widerspruch ein und
lass das protokollieren. Stelle einen Antrag auf Vernichtung der
angefertigten Unterlagen. Wird etwas beschlagnahmt, verfahre genauso
und verlange die Herausgabe der beschlagnahmten Sachen (illegalisierte Substanzen werden allerdings auch auf Antrag nicht wieder herausgegeben).
Was
Du bei Hausdurchsuchungen beachten solltest:
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Grundsätzlich ist die Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung
ein richterlicher Beschluss, als Ausnahme kann Gefahr im Verzug
angebracht werden, was allerdings begründet werden muss.
- Von 21-4 h (01.04.-30.09.) bzw. von 21-6 h (01.10.-31.03.) dürfen keine Privatwohnungen oder Geschäftsräume durchsucht werden außer bei Gefahr im Verzug oder Verfolgung auf frischer Tat.
- Auch hier gelten die schon genannten Grundsätze: ruhig bleiben,
keine Aussagen machen, nichts unterschreiben, Rechtsanwalt oder -anwältin
informieren, Name und Dienstnummer der BeamtInnen notieren etc.
- Es gibt keinen Grund, den BeamtInnen zur Hand zu gehen.
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Versuche immer, ZeugInnen herbeizuholen, rufe FreundInnen an und
lass den Hörer daneben liegen, damit der/die Angerufene so ungefähr
mitbekommt, was abgeht.
- Du hast das Recht, bei jedem einzelnen durchsuchten Raum dabei
zu sein. Verlange, dass das ermöglicht wird (ein Raum nach dem
anderen), lass Dir alle beschlagnahmten Dinge unterschrieben protokollieren.
- Zimmer von MitbewohnerInnen dürfen nicht einfach mit durchsucht
werden, die gemeinsam genutzten Räume allerdings schon.
- Fertige nach der Aktion ein detailliertes Gedächtnisprotokoll an.
Female
Special
Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen dürfen nur durch Personen gleichen Gechlechts erfolgen. Wenn
an Dir eine Durchsuchung oder körperliche Untersuchung durchgeführt werden soll, kannst Du darauf bestehen, dass diese nur von einer weiblichen Person (Polizistin, Ärztin) vorgenommen wird. Eine männliche Person darf Dich nur durch-/untersuchen, wenn Du Dich damit freiwillig einverstanden erklärst oder wenn die Durch-/Untersuchung zur Abwehr einer "Gefahr für Leib oder Leben" erforderlich scheint.
Du kannst Dich immer auf den Schutz des Schamgefühls berufen, der laut Polizeigesetz bzw. Strafprozessordnung (StPO) gewährleistet sein muss. Musst Du Dich zum Beispiel für eine Untersuchung ausziehen, kannst Du darauf bestehen, dass dies "hinter verschlossener Tür" erfolgt, auch wenn die BeamtInnen der Meinung sind, dass Türen/Autotüren/Vorhänge aus sicherheitstechnischen Vorkehrungen
offen bleiben müssen (oft steckt reine Schikane oder anderes dahinter).
Um durchzusetzen, dass die Durchsuchung bzw. körperliche Untersuchung nur von einer weiblichen Person durchgeführt wird, kannst Du Dich auf folgende gesetzlichen Grundlagen berufen:
- im Zuge einer präventiven Maßnahme, also um Straftaten zu verhindern (z.B. im Vorfeld einer Demonstration), auf das Polizeigesetz des betreffenden Bundeslandes (relevante Paragraphennummer variiert in den Bundesländern)
- im Rahmen einer repressiven Maßnahme, also bei Verdacht bzw. Verfolgung einer Straftat (z.B. Verdacht BtM-Besitz), auf die Strafprozessordnung (§ 81d StPO).
Diese
Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie können
und sollen die Arbeit eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin
nicht ersetzen. Für eine Rechtsberatung, die Deine spezielle Situation
berücksichtigt, wende Dich bitte an eine/n Rechtsberater/in Deines
Vertrauens. Ein erstes Infogespräch ist kostenlos.
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Autofahren
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Drogen
Wer unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug steuert,
macht sich strafbar (im Gegensatz zu Alkohol gilt hier die absolute
Nullgrenze!).
Strafmaß bei Nachweis von Drogenkonsum
durch Blutprobe:
- 250 - 1500 € Geldstrafe
- 1 - 2 Monate Fahrverbot und
4 Punkte in Flensburg
- Fahrerlaubnisbehörde wird informiert
- MPU ("Idiotentest"- ca. 500 €) kann
angeordnet werden
- bis zu einjährige Drogentests
zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in schweren Fällen
Bei der Verwendung des Fahrzeuges
in Zusammenhang mit einer Straftat (z.B. bei
Auffinden von Drogen im Auto) muss mit Fahrverbot gerechnet werden.
Da man selber kaum abschätzen kann,
ob sich die konsumierte Substanz noch nachweisbar im Körper befindet
und man durch den Drogeneinfluss seine eigene Fahr-Fähigkeit nicht
mehr realistisch einschätzen kann, sollte man lieber auf das Auto
verzichten.
Einfluss von psychoaktiven
Substanzen auf das Fahrverhalten (Forschung an der Universität
Würzburg)
Sächsische Regelung zur Führerschein-Entziehung bei Alkohol-
und Drogenkonsum im Strassenverkehr PDF-DOKUMENT
Alkohol
Wer unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug
steuert, unterliegt einer komplizierteren rechtlichen Regelung:
- 0,3 Promille bei erwiesener
"Fahruntüchtigkeit" (z.B. durch Unfall) 100 €
Strafe, Fahrverbot (min.1 Monat) und 2 Punkte in Flensburg
- 0,5 Promille 100 € Strafe
und 2 Punkte, bei erwiesener "Fahruntüchtigkeit"
(z.B. durch Unfall) Fahrverbot (min. 1 Monat)
- 0,8 Promille 250 € Strafe,
Fahrverbot (min. 1 Monat) und 4 Punkte in Flensburg
Massgeblich ist nicht mehr nur
der per Bluttest festgestellte Promillegehalt, sondern Atem-Alkoholanalysen
sind als gerichtsgeeignetes Beweismittel seit Mai 1998 anerkannt.
Weitere Informationen zu Drogenkonsum
und Straßenverkehr erhältst Du auf folgenden Seiten:
DROGEN, ALKOHOL UND DIE
STRASSENVERKEHRSORDNUNG
(BUSSGELDKATALOG)
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